Kranken- und Pflegeversicherung
KVdR und PV
Von der BVV-Rente müssen grundsätzlich Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Wer diese Beiträge abführt, hängt davon ab, wie Sie krankenversichert sind.

Wir sind dazu verpflichtet, die für Sie zuständige gesetzliche Krankenkasse zu ermitteln. Diese prüft und entscheidet, ob Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihrer monatlichen Rente zu zahlen sind.
Sofern eine Beitragspflicht vorliegt, behalten wir die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein und überweisen diese an die entsprechende Krankenkasse. Seit 2018 müssen für die Renten aus Riester-geförderten Beiträgen keine Beiträge mehr zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Bei Änderungen der Beitragspflicht benötigen wir eine elektronische Meldung der Krankenkasse.

Wir führen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihrer BVV-Rente ab, wenn Sie freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
In diesem Fall zahlen Sie die Beiträge direkt an Ihre Krankenkasse.

Wir führen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihrer BVV-Rente ab, wenn Sie privat krankenversichert sind.
In diesem Fall zahlen Sie die Beiträge direkt an Ihre private Krankenversicherung. Diese legt den zu zahlenden Beitrag unabhängig von der Rentenhöhe fest.
Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung
Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz sieht einen monatlichen Freibetrag für Betriebsrenten vor.
Das heißt, dass 187,25 Euro (2025) der monatlichen Betriebsrente beitragsfrei sind. Nur für den Teil der Betriebsrente, der über diesen Betrag liegt, werden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fällig.
Übersicht über die Freibeträge:
Jahr | monatlicher Freibetrag |
---|---|
2025 | 187,25 Euro |
2024 | 176,75 Euro |
2023 | 169,75 Euro |
2022/2021 | 164,50 Euro |
2020 | 159,25 Euro |
Freiwillig krankenversicherte Rentner profitieren nach derzeitiger Gesetzeslage nicht von dieser Regelung.
Außerdem bezieht sich die Neuregelung ausschließlich auf die Beiträge zur Krankenversicherung. Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der gesetzlichen Neuerung ausgenommen.
Beziehen Sie mehrere Betriebsrenten, werden diese addiert. Darauf wird der Freibetrag einmalig angewandt.
Die Krankenkasse entscheidet, welchen Leistungen sie den Freibetrag in welcher Höhe zuordnet.
Sollte Ihre Krankenkasse den Freibetrag – ganz oder teilweise – Ihrer BVV-Rente zuordnen, werden wir Ihnen die zu viel gezahlten Beiträge unaufgefordert erstatten.
Beschluss des BVerfG vom 27.06.2018
Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.06.2018 (1 BvR 100/15; 249/15) sind privat fortgeführte Pensionskassenversorgungen von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) ausgenommen, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungsbeiträge eigenständig erbringt und der ehemalige Arbeitgeber nicht mehr daran beteiligt ist.
Bisher unterlagen die Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassenversorgungen der vollen Beitragspflicht zur KVdR.
Mit dem Beschluss hat sich das BVerfG zur Frage der Beitragspflicht für Leistungen von Pensionskassen eindeutig positioniert. Demnach ist die KVdR-Pflicht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht verfassungskonform.
Das heißt, es müssen bei privat fortgeführten Pensionskassenversorgungen ohne Arbeitgeberbeteiligung in der Rentenphase keine KVdR-Beiträge mehr gezahlt werden.
Höhe der Beiträge
Für Versorgungsbezüge gilt der volle allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Dieser beträgt zurzeit 14,6 Prozent (Stand: 2025). Außerdem kann die Krankenkasse für gesetzlich Pflichtversicherte einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erheben. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes werden nach gesetzlicher Vorgabe mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten vom BVV berücksichtigt.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 3,6 Prozent. Kinderlose Rentner, die nach dem 01.01.1940 geboren sind oder zum Zeitpunkt der Rentenzahlung bereits das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von zurzeit 4,2 Prozent (Stand: 2025). Weitere Informationen zur Pflegeversicherung
Häufige Fragen zur KVdR und PV
KVdR steht für Krankenversicherung der Rentner. Diese beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem Sie Ihre Rente beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger beantragen. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung.
Mitglied in der KVdR wird, wer eine gesetzliche Rente beantragt und die Vorversicherungszeit erfüllt hat. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.
Bis zu welcher Höhe können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden?
Erhalten Sie neben der BVV-Rente noch weitere beitragspflichtige Versorgungsleistungen, unterliegen diese in ihrer Summe bis zur Beitragsmessungsgrenze (monatlich 5.512,50 Euro im Jahr 2025) der KVdR-Pflicht.
Die Prüfung, ob Sie mit Ihren Versorgungsleistungen in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, obliegt ausschließlich der für Sie zuständigen Krankenkasse.
Zahlt der BVV einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung?
Nein. Der BVV kann nur die in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungen erbringen, die auf den eingezahlten Beiträgen beruhen.
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